Deutsches Ostforum München e.V.

DOM Deutsches Ostforum München e.V. Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen DOM – Deutsches Ostforum München e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in München und ist im Vereinregister des Amtsgerichts München eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtet.
  2. Mittel des Vereins können nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch den Zweck des Vereins fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 – Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Völkerverständigung zwischen Deutschland und den Ländern Mittel- Ost- und Südosteuropas einschließlich der GUS-Staaten, insbesondere die Förderung der Entwicklung in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. Die Vertiefung der Zusammenarbeit soll durch geeignete Maßnahmen gefördert werden.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Zwecks sind insbesondere
    • Vorträge, Workshops, sonstige Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung von Kontakten und des Meinungs- und Informationsaustauschs
    • Projekte, gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen, u.a. der Länder des Tätigkeitsbereichs des Vereins
    • Kulturelle Veranstaltungen
    • Veröffentlichungen
  3. Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell ungebunden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    1. Ordentlichen Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliche Mitglieder können in- und ausländische natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein, die an engen Kontakten zwischen Deutschland und den Ländern im Tätigkeitsbereich des Vereins interessiert sind. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht im Verein. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können in- und ausländische Persönlichkeiten wegen ihrer besonderen Verdienste auf Vorschlag des Präsidiums von der Generalversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern mit Ausnahme der Ehrenmitglieder entscheidet das geschäftsführende Präsidium (§ 26 BGB) im Benehmen mit dem Präsidium aufgrund schriftlichen Antrags. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.

§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Auflösung der Personengesellschaft oder juristischen Person; Verlust der Rechtsfähigkeit
    4. Ausschluss
  2. Ein Austritt muss dem Präsidium mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Für das Geschäftsjahr, in welchem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidium, wenn die weitere Mitgliedschaft des betreffenden Mitglieds aus wichtigen Gründen nicht mehr tragbar erscheint. Der Ausschluss ist zu begründen.
  4. Ein Ausschließungsgrund ist stets gegeben, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten seit Fälligkeit bezahlt.
  5. Der Betroffene kann vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gehör durch das Präsidium verlangen, er darf aber bei der Abstimmung nicht anwesend sein.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

  1. Die Beiträge werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt.
  2. Beiträge sind jeweils im voraus für das laufende Geschäftsjahr zu  entrichten. Die Pflicht zur Zahlung fälliger Beiträge wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt.
  3. Über Sonderregelungen entscheidet das geschäftsführende Präsidium (§ 26 BGB) im Benehmen  mit dem Präsidium. Das Präsidium kann diese Aufgabe allgemein oder im Einzelfall dem geschäftsführenden Präsidium übertragen.
  4. Das geschäftsführende Präsidium kann Beiträge stunden und in Ausnahmefällen ermäßigen oder erlassen.

§ 7 – Organe und Einrichtungen des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • Das Präsidium
    • Das geschäftsführende Präsidium nach §26 BGB
    • Die Generalversammlung
  2. Einrichtungen des Vereins sind:
    • Das Kuratorium 
    • Das DOM Corps Consulaire

§ 8 – Präsidium, geschäftsführendes Präsidium

  1. Das Präsidium:

    Das Präsidium besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Es wird von der Generalversammlung aus den Ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt. Das Präsidium ist berechtigt, eigene Wahlvorschläge zu machen. Wiederwahl ist zulässig.

    Das Präsidium kann neue Präsidiumsmitglieder zuwählen. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Generalversammlung.

    Das Präsidium bleibt über seine Amtszeit hinaus so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.

  2. Geschäftsführendes Präsidium:

    Das Präsidium wählt aus seiner Mitte für die Dauer seines Amtes den Präsidenten und zwei stellvertretende Präsidenten. Diese bilden gemeinsam das geschäftsführende Präsidium.
    Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums während der Amtszeit aus, wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bis zu dieser Wahl bilden die verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums das geschäftsführende Präsidium.

    Das geschäftsführende Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums vertritt den Verein alleine.
    Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt nach den allgemeinen Richtlinien des Präsidiums für die Tätigkeit des geschäftsführenden Präsidiums die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    Es führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus.

    Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat das geschäftsführende Präsidium einen Haushaltsplan aufzustellen, der der Zustimmung des Präsidiums bedarf und von der Generalversammlung zu genehmigen ist.

    Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat das geschäftsführende Präsidium einen Rechenschafts- und Jahresbericht zu erstellen, der der Zustimmung des Präsidiums bedarf und von der Generalversammlung festzustellen ist.

    Das geschäftsführende Präsidium ist gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt.

    Für die Führung der laufenden Geschäfte hat das geschäftsführende Präsidium einen hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen und eine Geschäftsstelle einzurichten.

    Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung zu vertreten.

    Der Geschäftsführer hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe und Einrichtungen des Vereins beratend teilzunehmen.

    Das geschäftsführende Präsidium bleibt über die Dauer seiner Amtszeit hinaus so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat.

    Das geschäftsführende Präsidium berichtet dem Präsidium auf den Präsidiumssitzungen.

  3. Der Präsident, bei Verhinderung die stellvertretenden Präsidenten, leiten die Sitzungen des Präsidiums und der Mitgliederversammlungen.

    Die Sitzungen des Präsidiums werden im Auftrag des Präsidenten, im Verhinderungsfalle im Auftrage der stellvertretenden Präsidenten, von der Geschäftsstelle schriftlich einberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung sind rechtzeitig bekannt zu geben.

  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.

    Abwesende Präsidiumsmitglieder können durch ein anderes Präsidiumsmitglied ihre schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Sie gelten insoweit als Sitzungsteilnehmer

§ 9 – Ehrenpräsident

  1. Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums einen Ehrenpräsidenten wählen; dieser muss ein ehemaliger Vereinspräsident des DOM – Deutsches Ostforum München e.V. sein.
  2. Der Ehrenpräsident hat alle Rechte eines Ehrenmitglieds.
  3. Der Ehrenpräsident ist von der Beitragspflicht entbunden.
  4. Erster Ehrenpräsident auf Lebenszeit ist der Gründungspräsident des DOM – Deutsches Ostforum München e.V., Herr Joachim Müller. Die Berufung erfolgt mit Wirkung zum Ausscheiden von Herrn Joachim Müller aus dem Amt des Präsidenten des DOM – Deutsches Ostforum München e.V.

§ 10 – Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung der Mitglieder ordnet die Angelegenheiten des Vereins im Grundsätzlichen, soweit sie nicht von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Die Wahl des Präsidiums, der Ehrenmitglieder und des Ehrenpräsidenten
    2. Die Festsetzung der Beiträge auf Vorschlag des Präsidiums für die ordentlichen Mitglieder
    3. Die Genehmigung des Haushaltsplans, den das geschäftsführende Präsidium vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen hat.
    4. Die Feststellung des Rechenschafts- und Jahresberichts, den das geschäftsführende Präsidium zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen hat.
    5. Die Entlastung des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums,
    6. Die Wahl der Rechnungsprüfer
    7. Die Bestätigung der Zuwahl von Präsidiumsmitgliedern
    8. Satzungsänderungen
    9. Beschlussfassung über Anträge
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  2. Generalversammlungen werden aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses von der Geschäftsstelle schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung unter Wahrung einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen
  3. Die Ordentliche Generalversammlung wird spätestens drei Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einberufen
  4. Außerordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn das Präsidium dies beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich eine außerordentliche Generalversammlung beantragt. § 10 Ziff. 2 gilt entsprechend.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt
    1. beschließt die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder,
    2. gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt,
    3. sind Generalversammlungen ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag in der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden
  7. Abwesende Mitglieder können sich vertreten lassen. Der Vertreter muss im Besitz einer schriftlichen Vollmacht und ordentliches Mitglied sein.
  8. Vertreter juristischer Personen und Personengesellschaften müssen durch diese benannt werden.
  9. Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Präsident, im Fall seiner Verhinderung die stellvertretenden Präsidenten.
  10. Über jede Generalversammlung wird Protokoll geführt. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und von dem von ihm zu ernennenden Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 – Kuratorium

  1. Das Kuratorium unterstützt und fördert die Ziele des Vereins.
  2. Das Präsidium kann in das Kuratorium Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, insbesondere der Wissenschaft, der Politik, der Verwaltung, der Wirtschaft, der Medien, der Kunst und der Kultur berufen.
  3. Kuratoren sind ehrenamtlich tätig und können sich nicht vertreten lassen

§ 12 – DOM Corps Consulaire (D CC)

  1. Zur Erfüllung der Satzungszwecke des Vereins kann das Präsidium die diplomatischen Vertreter der Länder des Tätigkeitsbereiches des Vereins in Bayern in das DOM Corps Consulaire berufen.
  2. Die Mitglieder des DOM Corps Consulaire üben ihre Berufung persönlich aus und sind ehrenamtlich tätig.

§ 13 – Rechnungsprüfer

  1. Die Überprüfung der Jahresabrechnung des Vereins obliegt einem Rechnungsprüfer, der von der Generalversammlung gewählt wird.
  2. Der Rechnungsprüfer soll Angehöriger der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe sein.

§ 14 – Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen beschließt die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder
    1. auf Antrag des Präsidiums
    2. auf Antrag zur Tagesordnung mindestens eines Viertels der ordentlichen Mitglieder unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Ziff. 6
  2. Das geschäftsführende Präsidium ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung befugt

§ 15 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch eine speziell zu diesem Tagesordnungspunkt einberufene Generalversammlung aufgelöst werden.
  2. Über die Auflösung beschließt die Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder
    1. auf Antrag des Präsidiums. Das Präsidium kann eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufen;
    2. auf Antrag von mindestens ein Halb der ordentlichen Mitglieder auf Einberufung einer Generalversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Der Antrag muss schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden und Bedarf der Begründung.
    Das Präsidium ist zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zum Zweck der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins verpflichtet.
  3. Die Generalversammlung zum Zweck der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Die letzte Generalversammlung beruft zwei Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins an die Heinrich Riemerschmid-Stiftung, öffentliche Stiftung bürgerlichen Rechts zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 – Übergangsvorschriften

  1. Diese Satzung ändert die Satzung des Vereins in der Fassung der Eintragung vom 25. März 2003.

 

Partnerländer:
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